Speicherung von Telefondaten ist zulässig

Beschwerde erneut abgelehnt

Die sechs Personen - Mitglieder des Vereins «Digitale Schweiz» - hatten sich bislang vergeblich gegen diese Praxis gewehrt, welche auf dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) basiert.
Sie wandten sich im Jahr 2014 an den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr und verlangten im Wesentlichen, dass er die Anbieter dazu anweist, ihre Randdaten zu löschen und deren Speicherung in Zukunft zu unterlassen. Der Dienst hatte das Gesuch abgelehnt.
Auch beim Bundesverwaltungsgericht blitzten die sechs Personen mit ihrem Anliegen ab: Es kam im Dezember 2016 zum Schluss, dass die Speicherung dieser Daten die Grundrechte der Betroffenen nicht in einer Weise verletzen würde, welche unzulässig sei. Zudem gebe es zahlreiche wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür.

Urteil wird weitergezogen

Die Beschwerdeführer ziehen das Urteil weiter und wenden sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, wie Viktor Györffy, Rechtsanwalt der «Digitalen Gesellschaft», zur Nachrichtenagentur SDA sagte. Unter den Beschwerdeführern ist unter anderen Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne/ZH).
Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf). Es verpflichtet die Telekomanbieter, die Randdaten der Telekommunikation ihrer Kundschaft zu speichern und sechs Monate lang aufzubewahren.
Ein Referendum gegen das Büpf war nicht zustande gekommen. Dem Referendumskomitee war es nicht gelungen, die notwendige Zahl an beglaubigten Unterschriften rechtzeitig einzureichen.



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