Bundesgericht 29.03.2018, 06:34 Uhr

Speicherung von Telefondaten ist zulässig

In Sachen Speicherung von Metadaten durch Telekomprovider in der Schweiz hat das Bundesgericht geurteilt. Die Praxis ist demnach rechtens. Die Beschwerdeführer von der «Digitalen Gesellschaft» ziehen das Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiter.
Das Bundesgericht hat in Sachen Metadatenvorratsspeicherung gesprochen. Das letzte Wort wird aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg haben. Denn die Beschwerdeführer ziehen das Urteil weiter.
(Quelle: pd)
Wer mit wem, wie lange und von wo aus telefoniert hat: Das Bundesgericht hält es für zulässig, diese Informationen sechs Monate lang zu speichern. Es lehnte eine Beschwerde von sechs Privatpersonen ab.
Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass die Speicherung und Aufbewahrung solcher Randdaten einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt, wie es am Dienstag mitteilte. Randdaten sind die Informationen darüber, wer mit wem, wie lange und von wo aus telefoniert hat.
Erfasst werden unter anderem Daten, die beim Telefonieren, beim Verschicken von SMS oder bei der Nutzung des Internets entstehen. Inhalte werden nicht gespeichert. Aus diesem Grund sei der Eingriff zu relativieren, legt das Bundesgericht weiter dar.
Zudem werden die Daten von den Anbietern weder gesichtet noch verknüpft. Strafverfolgungsbehörden müssten zudem - sollten sie Zugriff auf die Daten wollen - die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllen. Weiter liege ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Randdatenspeicherung vor, da sie beim Aufklären von Strafdaten und bei der Suche von vermissten Personen diene.

Beschwerde erneut abgelehnt

Die sechs Personen - Mitglieder des Vereins «Digitale Schweiz» - hatten sich bislang vergeblich gegen diese Praxis gewehrt, welche auf dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) basiert.
Sie wandten sich im Jahr 2014 an den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr und verlangten im Wesentlichen, dass er die Anbieter dazu anweist, ihre Randdaten zu löschen und deren Speicherung in Zukunft zu unterlassen. Der Dienst hatte das Gesuch abgelehnt.
Auch beim Bundesverwaltungsgericht blitzten die sechs Personen mit ihrem Anliegen ab: Es kam im Dezember 2016 zum Schluss, dass die Speicherung dieser Daten die Grundrechte der Betroffenen nicht in einer Weise verletzen würde, welche unzulässig sei. Zudem gebe es zahlreiche wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür.

Urteil wird weitergezogen

Die Beschwerdeführer ziehen das Urteil weiter und wenden sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, wie Viktor Györffy, Rechtsanwalt der «Digitalen Gesellschaft», zur Nachrichtenagentur SDA sagte. Unter den Beschwerdeführern ist unter anderen Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne/ZH).
Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf). Es verpflichtet die Telekomanbieter, die Randdaten der Telekommunikation ihrer Kundschaft zu speichern und sechs Monate lang aufzubewahren.
Ein Referendum gegen das Büpf war nicht zustande gekommen. Dem Referendumskomitee war es nicht gelungen, die notwendige Zahl an beglaubigten Unterschriften rechtzeitig einzureichen.



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