Bundesgericht 29.03.2018, 06:34 Uhr

Speicherung von Telefondaten ist zulässig

In Sachen Speicherung von Metadaten durch Telekomprovider in der Schweiz hat das Bundesgericht geurteilt. Die Praxis ist demnach rechtens. Die Beschwerdeführer von der «Digitalen Gesellschaft» ziehen das Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiter.
Das Bundesgericht hat in Sachen Metadatenvorratsspeicherung gesprochen. Das letzte Wort wird aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg haben. Denn die Beschwerdeführer ziehen das Urteil weiter.
(Quelle: pd)
Wer mit wem, wie lange und von wo aus telefoniert hat: Das Bundesgericht hält es für zulässig, diese Informationen sechs Monate lang zu speichern. Es lehnte eine Beschwerde von sechs Privatpersonen ab.
Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass die Speicherung und Aufbewahrung solcher Randdaten einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt, wie es am Dienstag mitteilte. Randdaten sind die Informationen darüber, wer mit wem, wie lange und von wo aus telefoniert hat.
Erfasst werden unter anderem Daten, die beim Telefonieren, beim Verschicken von SMS oder bei der Nutzung des Internets entstehen. Inhalte werden nicht gespeichert. Aus diesem Grund sei der Eingriff zu relativieren, legt das Bundesgericht weiter dar.
Zudem werden die Daten von den Anbietern weder gesichtet noch verknüpft. Strafverfolgungsbehörden müssten zudem - sollten sie Zugriff auf die Daten wollen - die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllen. Weiter liege ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Randdatenspeicherung vor, da sie beim Aufklären von Strafdaten und bei der Suche von vermissten Personen diene.



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