Marken-Streit 17.01.2020, 09:45 Uhr

Zürcher Gericht lässt Swisscom und Sunrise abblitzen

Im Streit um den Schutz der beiden Marken «one» und «inOne» liess das Zürcher Handelsgericht Swisscom und Sunrise abblitzen.
(Quelle: Pixabay)
Swisscom und Sunrise streiten wegen ihrer Marken «one» und «inOne»: Beide Unternehmen haben verlangt, dass der Markenschutz des Konkurrenz-Produkts aufgehoben wird. Das Zürcher Handelsgericht lässt nun beide Firmen abblitzen. Sowohl «one» als auch «inOne» seien Wörter des Allgemeinguts. Die Begriffe stehen deshalb allen Unternehmen frei zur Verfügung. 
Für ihre Kombiangebote schufen die beiden Telekom-Unternehmen je eine eigene Marke. Swisscom wählte die Wortschöpfung «inOne», Sunrise machte es kurz und nannte ihr Produkt «one». Beide liessen ihre Marken eintragen, was die Verwendung dieser Wörter für andere Unternehmen – und die Konkurrenz – fortan unmöglich machen sollte. 
Sowohl Swisscom als auch Sunrise verlangten daraufhin auf juristischem Weg, dass der Markenschutz der Konkurrenzmarke aufgehoben werde. Denn beide fürchteten, irgendwann von der Kontrahentin verklagt zu werden, weil sich die Wörter «one» und «inOne» gegenseitig enthalten. 

Wörter wie «you» oder «duo»

Das Handelsgericht setzt dem Wörterstreit nun ein vorläufiges Ende: Es hat in einem kürzlich publizierten Urteil entschieden, dass weder «one» noch «inOne» markenrechtlich geschützt werden können. Denn beide Begriffe seien Wörter des Allgemeingutes und die sind vom Markenschutz ausgeschlossen. Beispiele für andere solche Wörter sind etwa «you» oder «duo». Diese stehen allen Gewerbetreibenden zur Verfügung – ohne dass sie Angst haben müssten, von einem Unternehmen markenrechtlich verklagt zu werden. 
Eine Ausnahme macht das Handelsgericht jedoch. Die so genannten Bildmarken, also die farbig gestalteten Logos von «one» und «inOne», bleiben markenrechtlich geschützt. Diese dürfen somit nicht von anderen Unternehmen benutzt werden, auch wenn die darin verwendeten Wörter Allgemeingut sind. 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rekursfrist läuft noch bis am 27. Januar.



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